AGB´s

Eisvogel Média Kft. – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Weiteren: „AGB“)

DIESE AGB SIND NUR FÜR VERTRAGSVERHÄLTNISSE MASSGEBEND UND ANWENDBAR, IN DENEN DIE EISVOGEL MÉDIA KFT. SICH ALS UNTERNEHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DER DRUCKINDUSTRIE, DER MONTAGE VON PRODUKTEN DER DRUCKINDUSTRIE VERPFLICHTET.

1. Auftragnehmer

1.1. Eisvogel Média Kft., (Sitz: 1119 Budapest, Andor utca. 21C. Handelsregisternummer: Cg. 01-09-380027,
Steuernummer: HU29040490 für Ungarn bzw. ATU77274147 für Österreich,
EMail-Adresse: fly@eisvogel.hu, Geschäftsführerin: Barbara Bereczki); als Auftragnehmer (im Weiteren: „Auftragnehmer“)

2. Auftraggeber

2.1. Natürliche oder juristische Person, die den Auftragnehmer mit der Produktion und Montage von Druckprodukten beauftragt, als Auftraggeber (im Weiteren: „Auftraggeber“) Der Auftraggeber und Auftragnehmer können zusammen auch als Parteien (im Weiteren: „Parteien“) erwähnt werden.

3. Präambel

3.1. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer über die zu produzierenden Druckprodukte, sowie über andere dazugehörige oder selbstständige Arbeiten und Dienstleistungen, in einer schriftlichen Bestellung, mit dazugehöriger technischer Spezifikation (im Weiteren:„Bestellung“).

3.2. Diese AGB bilden einen unzertrennlichen Teil der Aufträge.

4. Preisangebot

4.1. Der Auftragnehmer ist bemüht, innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Empfang der Anfrage dem Auftraggeber in Schriftform ein Preisangebot zukommen zu lassen (im Weiteren:„Preisangebot“).

5. Abgabe der Bestellung

5.1. Bei Annahme des Preisangebots durch den Auftraggeber, schickt er eine schriftliche Bestellung an den Auftragnehmer.

6. Bestätigung der Bestellung

6.1. Der Auftragnehmer schickt dem Auftraggeber im Regelfall innerhalb von einem Arbeitstag nach Empfang der Bestellung eine Bestätigung

6.2.
Die Bestellung ist nur durch eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers gültig. Durch Zusendung der Bestellung kommt der einmalige Vertrag zwischen den Parteien immer zustande, und zwar mit dem im Preisangebot enthaltenen Inhalt.

6.3.
Durch Zusendung der Bestellung an den Auftragnehmer, erkennt der Auftraggeber an, dass er den Inhalt der AGB kennengelernt hat, die darin enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich akzeptiert und auf sich bezogen als verpflichtend anerkannt hat.

6.4.
Falls die Parteien von den AGB abweichen möchten, können sie dies separat in einer schriftlichen Vereinbarung tun, mangels dessen sind die Bestimmungen der AGB anzuwenden.

7. Inhalt der Bestellung – technische Spezifikation

7.1. In der Bestellung sind verpflichtend, genau und eindeutig anzugeben: Bezeichnung der Produkte, bestellte Menge (Stück, Bogen, Exemplar, Seitenumfang, usw.) und die Oberfläche / Abmessungen. Sowie alle sonstigen Merkmale des bestellten Druckprodukts, welche der Auftraggeber als notwendig ansieht, damit das Druckprodukt in erwarteter Art und Weise und Qualität anfertigen werden kann.

7.2.
Der Auftraggeber hat für jedes Produkt auch die Details der Konfektionierung (Ösen, Schweißen, Randverstärkung, Nähen, Laminieren, Lackieren, Kaschieren, Applikationen, Maßschneiden, Platzierung, Verpackung, usw.) zu spezifizieren. Für die bestellten Druckprodukte sind die Lieferfrist und der Lieferort und zu definieren.

7.3.
Alle Schäden die auf Versäumnisse der Inhalte von Punkt 7.1. und 7.2. zurückzuführen sind, belasten den Auftraggeber.

8. Erfüllung

8.1. Der Auftragnehmer arbeitet mit den Druckdaten, die der Auftraggeber übergeben oder akzeptiert hat (im Weiteren: „Druckdaten“).

8.2.
Solange der Auftraggeber keine Druckdaten übermittelt hat, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

8.3.
Der Auftragnehmer beginnt mit der Anfertigung bei verspäteter Abgabe von Druckdaten, nur nach einer von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam abgestimmten neuen Erfüllungsfrist.

8.4.
Die Beurteilung der Eignung, der dem Auftragnehmer übergebenen Druckdaten, ist Aufgabe des Auftragnehmers. Bei Untauglichkeit der Druckdaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung des Auftraggebers zurückzuweisen.

8.5.
Falls der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Bestellung zu erfüllen, hat er diese Tatsache innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang der Bestellung schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.

8.6.
Falls die vom Auftraggeber übergegebenen Druckdaten nicht geeignet sind und der Auftraggeber deren Verbesserung durch den Auftragnehmer erledigen lassen möchte, dann belasten die in diesem Zusammenhang auftretenden Kosten den Auftraggeber.

8.7.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erfüllung der Bestellung Subunternehmer zu beauftragen.

8.8.
Mit Annahme der Druckprodukte erkennt der Auftraggeber an, dass die Druckprodukte, die im Vertrag bestimmte Qualität erfüllen und dass er mit den technischen Eigenschaften der bestellten Druckprodukte einverstanden ist.

8.9.
Falls das Druckprodukt bei Erfüllung einen solchen verborgenen Fehler aufweist, denn der Auftraggeber bei Abnahme nicht erkennen konnte, hat er in der unter diesen Umständen möglichen kürzesten Zeit, aber höchstens innerhalb von 8 Tagen nach Erfüllung, dem Auftragnehmer seinen Einwand schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Qualitätseinwand des Auftraggebers zu überprüfen. Deshalb hat der Auftraggeber bei einem Qualitätseinwand das Druckprodukt in dem Zustand zu erhalten, in dem er es am Erfüllungsort abgenommen hat und an einem dafür geeigneten Ort zu lagern. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet das Druckprodukt dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und sofortigen Zugang zum Lagerort zu gewähren. Aufgrund des akzeptierten Qualitätseinwands, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das mangelhafte Druckprodukt unmittelbar in einer angemessenen, kürzest möglichen Frist zu verbessern oder neu anzufertigen.

9. Erklärungen, Haftung

9.1. „Der Auftraggeber ist verpflichtet gleichzeitig mit der Bestellung sich schriftlich über das Bestehen der Bedingung, bestimmt in den Unterpunkten des Punktes f), des Absatzes (9), des ungarischen Gesetzes Nr. LXXXV aus dem Jahr 2011 – über die umweltbezogene Produktsteuer – zu erklären. Alle Schäden die sich aus dessen Versäumnis entstehen (vor allem, aber nicht nur, der Bezahlung der Produktsteuer), belasten den Auftraggeber.“

9.2.
Der Auftragnehmer erklärt, dass aufgrund von Absatz (3), §3 des ungarischen Gesetzes Nr. XXII aus dem Jahr 2014 über die Reklamesteuer, er im Steuerjahr keine Steuerzahlungspflicht hat, nach einer Veröffentlichung von Werbung.

9.3.
Die Parteien legen fest, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Bestellung entgegennehmen und sich mit der Erfüllung beschäftigen, ausschließlich den Inhalt der Bestellung im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kennen. So kennen sie die Aktivitäten des Auftraggebers nicht, und können sie auch nicht kennen, sowie auch nicht andere mit der Bestellung sonst zusammenhängende andere Umstände. Der Auftragnehmer sieht über die Erfüllung der bestellten Druckindustriedienstleistung und Platzierung hinaus, keine sonstigen Umstände im Interessengebiet des Auftraggebers voraus, und kann deshalb dafür in keiner Weise verantwortlich gemacht werden.

9.4.
Im Sonstigen vereinbaren die Parteien, dass sie die Verantwortung des Auftragnehmers für ausgebliebenen Gewinn, Verlust von Ersparnissen, aus der Reduzierung des Ansehens des Auftraggebers stammenden Schäden, ausschließen, die im Zusammenhang mit den Produkten des Auftragnehmers beim Auftraggeber oder Dritten aufgetreten sind, auch in dem Fall, dass der Auftragnehmer möglicherweise Kenntnis über die Möglichkeit des Auftretens diese Schäden hatte.

10. Urheberrecht

10.1. Das Urheberrecht der an den Auftragnehmer übergebenen Materialien belastet den Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für durch Dritte gestellte jedwedige urheberrechtliche, eigentumsrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Forderungen, im Zusammenhang mit den produzierten Druckprodukten. Der Auftraggeber ist komplett dafür verantwortlich, dass die übergebenen Druckdaten von allen urheberrechtlichen Forderungen befreit sind, und auch das Persönlichkeitsrecht von Dritten nicht verletzen. Der Auftraggeber hat eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer, falls Dritte mit Forderungen aus urheberrechtlichen und/oder persönlichkeitsrechtlichen Rechtsverstößen gegenüber dem Auftragnehmer auftreten, in Bezug auf die Druckdaten.

11. Vergütung

11.1. Der Auftragnehmer ist nach Erfüllung der Bestellung anhand eines Lieferscheins, einer Annahmebestätigung oder Lieferschein berechtigt, eine Rechnung über die Auftragssumme auszustellen und diese dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch im Falle eines fehlenden Lieferscheins, über die Auftragssumme eine Rechnung auszustellen, falls die bestellten Druckprodukte, in bestellter Qualität, Menge, und zur in der Bestellung festgelegten Frist übergeben wurden.

11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf der Rechnung des Auftragnehmers angeführte Summe auf das Konto des Auftragnehmers innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu überweisen.

11.3.
Bei Verzug von über 30 Tagen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber solange auszusetzen, bis die Schuld beglichen wurde. Der Auftragnehmer trägt keine aus der Aussetzung der Erfüllung entstandene Haftung.

11.4.
Im Falle einer verspäteten Begleichung der Rechnung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, aufgrund des jeweils gültigen Gesetzes Nr. V. aus dem Jahre 2013 über das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: BGB.), und zwar Absatz (1), § 6:155, die dort festgelegten Zinsen, sowie aufgrund des Gesetzes Nr. 3. aus dem Jahre 2016 über pauschale Mahnspesen und zwar Absatz (1), § 3, pauschale Mahnspesen von vierzig Euro zu erheben und gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, welche ab dem ersten Tag des Verzugs fällig sind.

11.5.
Im Falle von verzögerter Zahlung ist der Auftraggeber solange nicht berechtigt, die in Punkt 12. beinhalteten, etwaigen Garantierechte geltend zu machen, bis die Auftragssumme, die in Punkt 11.4. aufgeführten Verzugszinsen, bzw. die Mahnspesen dem Auftragnehmer bezahlt wurden.

11.6.
Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Auftragnehmer eine digitale Rechnung ausstellt und per Email übersendet.

12. Garantiebedingungen

12.1. Der Auftragnehmer übernimmt für die gefertigten Druckprodukte ausschließlich eine Farbgarantie. Die allgemeinen Farbgarantiebedingungen sind für die im Freien verwendete Druckprodukte, wie folgt:

– PVC Werbebanner. 6 Monate (UV-lackiert bis 24 Monate)
– Werbenetz 6 Monate
– Selbstklebefolie 6-24 Monate (je nach beauftragter Folienqualität)
– Papier 1 Monat

Längere Farbgarantien können nur übernommen werden, wenn weitere, genaue Zusatzinformationen zur Verfügung stehen.

12.2.
Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst, dass drucktechnologisch leichte farbliche Abweichung und leichte Abweichungen bei Abmessungen vorkommen können. Ohne Farbmuster übernimmt der Auftragnehmer keine Farbgarantie und die Ausführung der Druckprodukte erfolgt gemäß den Grundeinstellungen der Druckermaschine.

12.3.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei fehlerhafter Erfüllung nur und ausschließlich zur Neuanfertigung der fehlerhaften Druckprodukte oder falls möglich, ihrer Korrektur. Zu jeglicher anderen finanziellen Kompensation oder Rückerstattung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

13. Kündigung

13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt – ohne, dass ihn darum irgendeine Haftpflicht belastet – den Geschäftsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls a) der Auftraggeber Eisvogel Média Kft. irgendeiner, aus diesen AGB, oder anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbaren Verpflichtung nicht nachkommt, oder irgendein Recht des Auftragnehmers verletzt; b) gegen den Auftraggeber ein Auflösungs-, Vollstreckungs-, Zwangslöschungs, Schlussabrechnungs-, Konkursverfahren, oder ein sonstiges, auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit abzielendes Verfahren eröffnet wird. Im Falle einer Kündigung mit sofortiger Wirkung, werden alle Zahlungspflichten des Auftraggebers sofort fällig.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Höhere Gewalt sind alle Ereignisse, welche die Parteien mit ihrer Tätigkeit nicht beeinflussen können (z.B. Naturkatastrophe, Feuerfall, Explosion, Streik, usw.) und die Vertragserfüllung beeinflusst. Aus Sicht des Vertrages ist als höhere Gewalt anzusehen, wenn es zu Ausfällen des Telekommunikationsnetzes kommt. Beim Auftreten höherer Gewalt haben die Parteien einander unverzüglich schriftlich zu informieren. In dieser Benachrichtigung sind der genaue Grund der höheren Gewalt, sowie die zu erwartende Auswirkung auf die Vertragserfüllung zu benennen. Falls das Ereignis der höheren Gewalt die Durchführung des Vertrages länger als 1 (eine) Woche verzögert, dann haben die Parteien über Verhandlungen die notwendigen Änderungen am Vertrag festzulegen. Falls die Verhandlungen innerhalb 1 (einer) Woche zu keinem Resultat führen, dann haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Falls die Parteien wegen höherer Gewalt vom Vertrag zurücktreten, dann tragen beide Parteien selber ihre Schäden und Kosten, die wegen des Ausfalls des Vertrags auftreten.

14.2.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht der Änderung der AGB vor.

14.3.
In von diesem Vertrag nicht geregelten Punkten sind die relevanten Regelungen des BGB maßgebend. Die Vertragsparteien erklären, dass sie während der Erfüllung des Vertrages zusammenarbeiten, einander die notwendigen Informationen geben und bei etwaigen Streitfragen die friedliche Lösung bevorzugen. Die Parteien bestimmen für etwaige Rechtsstreite die Gerichtsbarkeit des Zentralen Bezirksgerichts von Buda.

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